Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - L 13 SB 128/21 B |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 109 Abs 1 S 2 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörung eines bestimmten Arztes - Kosten des ärztlichen Gutachtens - Notwendigkeit der Beweiserhebung nach §§ 103, 106 SGG - vollständige Kostenübernahme durch die Staatskasse - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 103 SGG ; § 106 SGG ; § 109 SGG
Die Kosten eines nach § 109 SGG trotz bestehender Notwendigkeit der Beweiserhebung nach §§ 103, 106 SGG eingeholten ärztlichen Gutachtens sind stets endgültig auf die Staatskasse zu übernehmen - rechtsportal.de
§ 103 SGG ; § 106 SGG ; § 109 SGG
Endgültige Übernahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten auf die Staatskasse; Notwendigkeit einer Beweiserhebung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Neuruppin, 26.05.2021 - S 35 SB 226/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - L 13 SB 128/21 B
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - L 9 SO 181/19
Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine alleinige …
Daraufhin übersandte der Vater der Klägerin unter anderem ein Anschreiben des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2021 aus dem dort unter dem Az: L 13 SB 128/21 B geführten Verfahren, in dem dieses ausführte, das Sozialgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil eine Vertretung der Tochter allein durch den Vater nicht möglich und die Klage daher unzulässig sei.Außerdem fügte der Vater der Klägerin ein Anschreiben des Sozialgerichts Köln aus dem Verfahren mit dem Az: S 5 SB 1660/20 bei, in dem dieser unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2021 (Az: L 13 SB 128/21 B) aufgefordert wurde, die Einleitung der Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB für die Klage der Tochter bis zum 09.08.2021 anzuzeigen und zu belegen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - L 9 SO 181/19
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Hinreichende …
Daraufhin übersandte der Vater der Klägerin unter anderem ein Anschreiben des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2021 aus dem dort unter dem Az: L 13 SB 128/21 B geführten Verfahren, in dem dieses ausführte, das Sozialgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil eine Vertretung der Tochter allein durch den Vater nicht möglich und die Klage daher unzulässig sei.Außerdem fügte der Vater der Klägerin ein Anschreiben des Sozialgerichts Köln aus dem Verfahren mit dem Az: S 5 SB 1660/20 bei, in dem dieses den Vater der Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2021 (Az: L 13 SB 128/21 B) aufforderte, die Einleitung der Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB für die Klage der Tochter bis zum 09.08.2021 anzuzeigen und zu belegen.
- SG Köln, 18.08.2021 - S 5 SB 1660/20 Die gegen letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B - als unzulässig verworfen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 13 SB 128/21 B hat die seinerzeitige Bevollmächtigte der Mutter der Klägerin zu 2) auf Anfrage mitgeteilt, ihre Mandantin habe der vorliegenden Klageerhebung der Klägerin zu 2) nicht zugestimmt und sei hiermit auch weiterhin nicht einverstanden.